AGBs
Allgemeine Lieferbedingungen für Produkte und Dienstleistungen der Gebrüder Leonhardt GmbH & Co. KG Blema Kircheis
Präambel / Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen für Produkte und Dienstleistungen gelten ausschließlich für Verträge mit gewerblichen Kunden (Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtlichen Sondervermögen). Der Lieferant liefert keine Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
Mit der Auftragserteilung oder der Annahme eines Angebots bestätigt der Besteller, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und nicht als Verbraucher. Verbraucherschutzbestimmungen (insbesondere die Vorschriften über Fernabsatz, Widerrufsrechte und zwingende Informationspflichten nach Verbraucherrecht) finden keine Anwendung.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn sie dem Lieferanten bekannt sind, es sei denn, deren Geltung wird vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
1.1
Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Lieferung") sind die wechselseitig abgegebenen schriftlichen Erklärungen der Vertragsparteien maßgebend. Liegen solche Erklärungen nicht vor, gilt die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten; wird auch eine solche nicht erteilt, gilt die schriftliche Bestellung des Bestellers.
1.2
Umfasst die Verpflichtung des Lieferanten auch die Montage der gelieferten Einrichtungen oder Anlagen, sonstige Montagearbeiten oder die Erbringung von Serviceleistungen, gelten ergänzend die „Allgemeinen Bedingungen für Montage und Wartung" des Lieferanten.
1.3
Der Lieferant behält sich ohne Einschränkung das Eigentum sowie das urheberrechtliche Nutzungsrecht sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen und Informationen (die „Unterlagen") vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht zugänglich gemacht werden. Unterlagen zu Angeboten sind dem Lieferanten unverzüglich auf Anforderung zurückzugeben, wenn kein Vertrag zustande kommt. Das Vorstehende gilt sinngemäß für Unterlagen Dritter, die vom Lieferanten beauftragt wurden.
1.4
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags werden nur wirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.
2. Preise
2.1
Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, gelten die Preise ab Werk (EXW, Incoterms in der jeweils gültigen Fassung), ausschließlich Verpackung, Verladen, Transport, Versicherung und Umsatzsteuer. Diese Positionen werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.2
Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind Preisangaben unverbindlich und freibleibend. Der Lieferant ist berechtigt, Preise angemessen anzupassen, wenn nach Vertragsschluss Kostensteigerungen eintreten, insbesondere aufgrund von Änderungen bei Rohstoffpreisen, Löhnen, Energie‑ oder Transportkosten, und die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1
Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Lieferung („Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung einschließlich künftiger Forderungen aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen vor.
3.2
Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern, jedoch nur unter der Bedingung, dass er von seinem Abnehmer Zahlung erhält oder den Eigentumsübergang unter den Vorbehalt stellt, dass der Abnehmer seine Zahlungspflichten vollständig erfüllt hat.
3.3
Der Besteller tritt hiermit sicherungshalber alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinen Abnehmern einschließlich Nebenrechte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, diese Forderungen für Rechnung des Lieferanten im eigenen Namen einzuziehen.
3.4
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, hat der Besteller auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen und den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu unterrichten, um dem Lieferanten die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Der Besteller trägt die Kosten etwaiger gerichtlicher oder außergerichtlicher Maßnahmen zum Schutz der Vorbehaltsware, soweit diese nicht von solchen Dritten erlangt werden können.
3.5
Übersteigt der Verwertungswert der Sicherheiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 20 %, wird der Lieferant auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten freigeben.
4. Zahlungsbedingungen
4.1
Zahlungen sind ohne Abzug auf das vom Lieferanten bezeichnete Konto zu leisten und gelten erst als bewirkt, wenn der Betrag dem Lieferanten zur freien Verfügung steht.
4.2
Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungszugang fällig. Der Besteller gerät ohne weitere Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug.
4.3
Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Besteller ist nur insoweit zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt, als seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.4
Der Lieferant ist berechtigt, für zu erbringende Arbeiten und Leistungen angemessene Abschlagszahlungen oder Anzahlungen zu verlangen. Solche Anzahlungen werden auf die vereinbarte Vergütung angerechnet.
5. Fristen für Lieferungen und Leistungen
5.1
Lieferfristen und ‑termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller bereitzustellenden Unterlagen, notwendiger Genehmigungen und Freigaben, rechtzeitige Klärung und Freigabe von Plänen, Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
5.2
Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Montage, wenn der Liefergegenstand bis zum Ende der vereinbarten Frist versandt wurde oder versandbereit ist und dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde;
b) bei Lieferung mit Montage mit der Abnahme im Werk des Bestellers oder, wenn ein Probelauf vereinbart wurde, nach erfolgreichem Abschluss des Probelaufs.
5.3
Wird der Lieferant durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Mobilmachung, Krieg, Unruhen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, Transportstörungen, Pandemien/Epidemien oder ähnliche Ereignisse), die der Lieferant nicht zu vertreten hat, an der rechtzeitigen Lieferung gehindert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
5.4
Befindet sich der Lieferant aus von ihm zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Verzug und erleidet der Besteller dadurch einen Schaden, kann der Besteller eine pauschale Verzugsentschädigung verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche der Verzögerung 0,5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der aufgrund der Verzögerung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, insgesamt jedoch höchstens 5 % dieses Wertes.
Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen; für Schadensersatzansprüche statt der Leistung gilt Ziffer 9. Das Recht des Bestellers, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
5.5
Verzögern sich Versand oder Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen um mehr als einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft, kann der Lieferant Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Rechnungswerts der Lieferung pro angefangenem Monat, insgesamt jedoch höchstens 5 %, berechnen, es sei denn, es werden höhere tatsächliche Kosten nachgewiesen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass geringere oder keine Kosten angefallen sind.
6. Gefahrübergang
6.1
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch bei frachtfreien Lieferungen oder wenn der Lieferant zusätzliche Leistungen (z. B. Versand, Installation) erbringt.
6.2
Bei Lieferung mit Montage geht die Gefahr mit der Abnahme im Werk des Bestellers auf den Besteller über; wurde ein Probelauf vereinbart, nach erfolgreichem Abschluss des Probelaufs. Verzögert sich die Abnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr 14 Tage nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
6.3
Verzögern sich Versand, Lieferung, Beginn oder Durchführung der Montage, Abnahme oder Probelauf auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr für die Dauer der Verzögerung auf den Besteller über. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers versichert der Lieferant den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch, Transport‑, Feuer‑ und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
7. Abnahme
7.1
Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich abzunehmen, auch wenn dieser unwesentliche Mängel aufweist, die die Eignung für den vertragsgemäß vorgesehenen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen.
7.2
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
8. Gewährleistung (Sachmängel)
8.1
Der Lieferant haftet für Sachmängel des Liefergegenstands, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden sind, nach Maßgabe dieser Ziffer 8 unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vorbehaltlich Ziffer 9 (Haftung). Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
8.2
Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und dem Lieferanten offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Anzeigen haben den Mangel und dessen Erscheinungsbild in angemessener Detailtiefe zu beschreiben. Im Übrigen gelten die Untersuchungs‑ und Rügepflichten des Bestellers gemäß § 377 HGB. Verletzt der Besteller diese Pflichten, gilt der Liefergegenstand als genehmigt und etwaige Gewährleistungsrechte bezüglich des betreffenden Mangels sind ausgeschlossen.
8.3
Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelanzeige beseitigt der Lieferant den Mangel nach seiner Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung („Nacherfüllung"). Der Besteller hat dem Lieferant die für die Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren und freien Zugang zum Liefergegenstand zu verschaffen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über.
8.4
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie für den Besteller unzumutbar oder wird sie nicht innerhalb einer vom Besteller schriftlich gesetzten angemessenen Frist durchgeführt, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, jeweils nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ein Rücktritt ist bei nur unwesentlichen Mängeln ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach Ziffer 9.
8.5
Eine Gewährleistung wird insbesondere nicht übernommen in folgenden Fällen:
a) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
b) fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte,
c) natürliche Abnutzung,
d) fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Wartung,
e) Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, übermäßige Beanspruchung,
f) fehlerhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
g) chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit diese nicht vom Lieferanten zu vertreten sind.
8.6
Führt der Besteller oder ein Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten unsachgemäße Änderungen oder Reparaturarbeiten am Liefergegenstand durch, haftet der Lieferant nicht für die daraus resultierenden Folgen. Gleiches gilt für Mängel, die auf ohne Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Änderungen des Liefergegenstands zurückzuführen sind.
8.7
Für innerhalb der Gewährleistungsfrist nachgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist nicht neu. Für solche nachgebesserten oder ersetzten Teile verjähren Gewährleistungsansprüche jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Abschluss der jeweiligen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Zeiträume betrieblicher Unterbrechung des Liefergegenstands, die für die Nacherfüllung notwendig sind, werden nicht in die Gewährleistungsfrist für die betroffenen Teile eingerechnet.
8.8
Alle Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche und Rückgriffsrechte in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt und endet spätestens fünf Jahre nach Ablieferung des Gegenstands durch den Lieferanten an den Besteller. Gesetzliche längere Verjährungsfristen gelten bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels und in den in Ziffer 9 genannten Fällen.
8.9
Ziffer 8 gilt sinngemäß für Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln, die auf unrichtiger Beratung oder Empfehlung oder auf der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Vertrag beruhen, nur wenn eine solche unrichtige Beratung oder Verletzung einen Mangel des Liefergegenstands selbst verursacht hat.
8.10
Der Lieferant übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter an Produkten (wie Dosen, Deckeln/Böden, Zargen und anderen Verpackungskomponenten), die vom Besteller oder Dritten unter Verwendung von vom Lieferanten gelieferten Maschinen, Werkzeugen und Technologien hergestellt werden. Der Besteller ist allein dafür verantwortlich sicherzustellen, dass solche Produkte und deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzen. Dies lässt eine zwingende Haftung des Lieferanten nach Ziffer 9 unberührt.
9. Haftung
9.1
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, haftet der Lieferant für Schadensersatz und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafte oder falsche Lieferung, Vertragsverletzung, culpa in contrahendo und unerlaubte Handlung), nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.2
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3
Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 9 gelten nicht, soweit der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, sowie für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
9.4
Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
9.5
Der Besteller kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere nach §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10. Verjährung sonstiger Ansprüche
10.1
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, verjähren sämtliche Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – in 12 Monaten nach dem gesetzlichen Beginn der Verjährungsfrist.
10.2
Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, in den in Ziffer 9.2 (a) und Ziffer 9.3 genannten Fällen sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Gerichtsstand; Anwendbares Recht
11.1
Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers Klage zu erheben.
11.2
Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts (CISG).
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall werden die Parteien die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Falle von Lücken.
ALLGEMEINE MONTAGE- UND WARTUNGSBEDINGUNGEN DER GEBRÜDER LEONHARDT GMBH & CO. KG BLEMA KIRCHEIS
1. Geltungsbereich
Für alle Montage- und Serviceleistungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Montage- und Wartungsbedingungen ergänzend zu den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn und soweit er ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ein Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Umfang der Montage- und Wartungsleistungen
2.1.
Die Montage einer vom Auftragnehmer gelieferten Ware erfolgt entsprechend der zwischen ihm und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung.Der Montageumfang richtet sich nach der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Verlegen und Anschließen der elektrischen Zuleitungen zum Schaltschrank, sowie Anschlüsse für Gas und Druckluft sind von der Montage nicht umfasst.
2.2.
Service- bzw. Wartungsaufträge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien. Die resultierenden Wartungsarbeiten umfassen die Pflege und Kontrolle der errichteten Maschine bzw. Anlage insgesamt. Konkret erfolgt die Prüfung aller mechanischen und elektronischen Funktionen, die Prüfung der Steuerleistung, Funktionsprüfung in den Modulen, sowie die Analyse von Störungsmeldungen im Wartungszeitraum.
2.3.
Durch Störungen und Beschädigungen zwischen den Wartungsintervallen anfallende Reparaturen und Störungsbehebungen sind vom Servicevertrag nicht umfasst und werden nur gegen gesonderte Rechnung durchgeführt.Reparaturarbeiten, die den normalen Wartungsaufwand übersteigen und in Fällen, in denen gewaltsame Beschädigungen vorliegen, hat eine gesonderte Kostenerstattung von Einbauteilen zuzüglich Montagesatz zu erfolgen.
2.4.
Der Ersatz aller durch natürlichen Verschleiß unbrauchbar gewordener Teile ist nicht vom Servicevertrag gedeckt. Auch hier hat eine gesonderte Kostenerstattung für Material zuzüglich Montagesatz zu erfolgen.
2.5.
Die Monteure und Servicekräfte des Auftragnehmers sind nicht berechtigt, ihn rechtsgeschäftlich zu vertreten. Sie sind jedoch berechtigt, Ersatzteilbestellungen oder sonstige Bestellungen in seinem Namen entgegenzunehmen. Solche Bestellungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1.
Montageleistungen werden dem Auftragnehmer wie folgt vergütet:
3.1.1.
Der Auftraggeber vergütet dem Auftragnehmer die Arbeitszeit einschließlich der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit am Einsatzort sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen. Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit.
3.1.2.
Gesondert werden die Kosten für Reisen, den Transport des Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks sowie die Auslösung für die Arbeitszeit und für Ruhe- und Feiertagsarbeit vergütet.
3.2.
Vergütungen und Kosten gemäß Punkt 3.1. werden als Dienstleistung sofort und ohne Abzug nach Rechnungserhalt zahlbar.
3.3.
Die für Wartungsarbeiten anfallenden Kosten/Gebühren werden gesondert zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart. Die Wartungskosten sind jeweils für 1 Jahr im Voraus zu entrichten. Der jeweilige Betrag ist zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, für das folgende Vertragsjahr zu zahlen. In den vereinbarten Wartungskosten sind Kosten für Anreise und Transport des erforderlichen Werkzeuges und Materials inbegriffen. Zusätzlich anfallende Kosten für Material (Punkte 2.3., 2.4.) sind nicht enthalten.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereitzustellen:
4.1.
für die Montage- und Service- bzw. Wartungsarbeiten erforderliche Hilfskräfte;
4.2.
die zur Montage und Inbetriebnahme sowie für die Serviceleistungen des Auftraggebers erforderliche Materialien und Hilfsstoffe;
4.3.
die anschlussfertige Verlegung aller Zuleitungen;
4.4.
erforderliche Energie, Heizung und allgemeine Beleuchtung;
4.5.
bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene sanitäre Anlagen; im übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Besitzes seines Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
4.6.
Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
5. Verzögerung der Montage- und Serviceleistungen
Verzögert sich die Montage oder eine Serviceleistung ohne Verschulden des Auftragnehmers, insbesondere, weil der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus Punkt 4 nicht nachgekommen ist, hat dieser sämtliche durch Wartezeiten und/oder mehrfache Hin- und Rückfahrten des Montagepersonals entstandene Mehrkosten zu tragen. Wartezeiten werden gemäß Punkt 3.1. vergütet. Ein gleiches gilt, wenn die Ware des Auftragnehmers nicht unmittelbar nach Beendigung der Montage in Betrieb genommen wird.
6. Abschluss der Montage
6.1.
Im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Montage ist die Maschine/Anlage für eine Probezeit von 1 Stunde in Betrieb zu setzen. Der Auftraggeber hat dem Monteur über den ordnungsgemäßen Betrieb der Maschine/Anlage ein von ihm unterzeichnetes Protokoll zu übergeben.
6.2.
Im Übrigen hat der Auftraggeber dem Monteur die in dem Montagebericht aufgeführte Arbeitszeit und die Durchführung der Montage zu bestätigen. Der unterschriebene Stundennachweis ist Grundlage für die Rechnungsstellung.
7. Gewährleistung
7.1.
Mängel der Montage und/oder Serviceleistung beseitigt der Auftragnehmer kostenlos. Die Art der Fehlerbeseitigung legt er fest.
7.2.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Mängel oder Mangelfolgeschaden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fällt ein grobes Verschulden zur Last. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer in keinem Fall.
7.3.
Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für Mängel der Montage, die auf Eingreifen oder Anweisung des Auftraggebers oder Dritter beruhen.
8. Haftungsausschluss, Haftungsbegrenzung, Versicherungen
8.1.
Für Arbeiten des Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nur, soweit die Arbeiten mit der Lieferung seiner Ware, ihrer Montage oder seinen Serviceleistungen zusammenhängen oder soweit diese vom Auftraggeber veranlasst sind.
8.2.
Wenn und soweit die vorstehenden Bedingungen keine besonderen Vorschriften enthalten, ist ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fällt ein grobes Verschulden zur Last. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
8.3.
Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass für Sach- und Personenschäden seines Personals sowie für seine Hilfskräfte ausreichende Versicherungen abgeschlossen sind.
8.4.
Der Auftraggeber deckt das Risiko des Transportes für Geräte, Teile hiervon und Werkzeuge bei der Durchführung der Montage und Serviceleistungen ab.
9. Allgemeine Bestimmungen
9.1.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers. Dieser ist jedoch berechtigt, den allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu wählen.
9.2.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
9.3.
Ergänzend zu den vorstehenden Montage- und Wartungsbedingungen gelten sinngemäß die allgemeinen Lieferbedingungen der Gebr. Leonhardt GmbH & Co. KG Blema Kircheis.
9.4.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam bzw. lückenhaft sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Unwirksame Klauseln werden durch Regelungen ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommen und im Rahmen des rechtlich Möglichen liegen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gebrüder Leonhardt GmbH & Co. KG Blema Kircheis
1. Allgemeines
1.1.
Die folgenden Bestimmungen sind maßgebend für Bestellungen, die von uns abgegeben werden, sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Lieferbedingungen des Lieferanten, Lieferungen von Produkten oder Leistungen des Lieferanten annehmen oder bezahlen.
1.2.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an unsere Firma, bis neue Einkaufsbedingungen geltend gemacht werden.
1.3.
Bestätigt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang schriftlich, so sind wir jederzeit zum Widerruf berechtigt und nicht mehr an unseren Auftrag gebunden. Durch die Auftragsbestätigung garantiert der Lieferant, dass die bestellte Ware die von uns geforderte Beschaffenheit aufweist. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1.
Bestellungen, Abschlüsse, Lieferabrufe und etwaige Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch per Datenfernübertragung bzw. Fax erfolgen.
2.2.
Mündliche Abreden/Vereinbarungen vor bzw. bei Vertragsschluss bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Ziffer 2.1. Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
2.3.
Mündliche Vereinbarungen/Nebenabreden nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.4.
Kostenvoranschläge sind verbindlich und sind nicht zu vergüten, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.
3. Lieferung
3.1.
Abweichungen von unserer Bestellung sind nur nach unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
3.2.
Lieferbedingungen, Übernahme der Kosten für Verpackung, Fracht und Transport sowie Übernahme der Transportgefahr ist in jedem Einzelfall gesondert zu verhandeln.
3.3.
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des festgelegten Liefertermins bzw. der Lieferfrist ist der Eingang der Ware in unserem Hause.
3.4.
Hat der Lieferant die Aufstellung bzw. die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt er die anfallenden Kosten (Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeuges etc.).
3.5.
Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Drohen Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins oder andere Umstände, die den Lieferanten an der termingerechten Lieferung in der vertraglich vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant uns dies umgehend schriftlich, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
3.6.
Eine vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung bedeutet nicht den Verzicht auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
3.7.
Teillieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
3.8.
Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.9.
Für gelieferte Software, einschließlich deren Dokumentation, die zum Lieferumfang gehört, haben wir das Recht zur Nutzung in gesetzlichem Umfang sowie die Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in einem für die vertragsgemäße Verwendung des Produktes erforderlichen Umfang. Sicherungskopien dürfen ohne vorherige Zustimmung/Vereinbarung erstellt werden.
4. Garantie, Mängelhaftung
4.1.
Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware den für ihre Verwendung geltenden rechtlichen Bestimmungen und Richtlinien, dem neuesten Stand der Technik sowie unseren technischen Anforderungen und Spezifikationen entspricht. In Fällen, in denen Abweichungen von den Anforderungen/Spezifikationen erforderlich sind, muss der Lieferant unsere vorherige schriftliche Zustimmung einholen.
4.2.
Die gesetzlichen Regelungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
4.3.
Die Annahme der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, vor allem auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Tauglichkeit etc. Mängel, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges entdeckt werden können, zeigen wir dem Lieferanten unverzüglich nach Feststellung an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigen wir innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Kenntnis an.
4.4.
Entstehen uns als Folge der Lieferung des mangelhaften Vertragsgegenstandes Kosten (Material-, Wege-, Arbeits-, Transportkosten etc.), so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
4.5.
Müssen wir von uns hergestellte/verkaufte Produkte infolge der Mangelhaftigkeit der vom Lieferanten gelieferten Ware zurücknehmen; wurde aus diesem Grund uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in irgendeiner anderen Art und Weise deshalb in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff auf den Lieferanten vor.
4.6.
Mängel der Lieferung/Leistung (auch das Nichterreichen garantierter Werte/Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften) hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich zu beseitigen. Die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung, Neulieferung) wählen wir. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nachbesserung nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist nach, so sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst einzuleiten bzw. von einem Dritten durchführen zu lassen. Kleinere Mängel können, im Rahmen unserer Schadensminderungspflicht, von uns selbst behoben werden, ohne dass dadurch die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
4.7.
Die Mängelhaftungszeit beträgt 24 Monate, soweit nicht ein anders vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe der bestellten Ware. Bei Maschinen, Anlagen etc. beginnt
die Gewährleistungszeit ab Abnahme durch uns, dieser Termin wird schriftlich festgehalten. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware zu laufen.
5. Produkthaftung
Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, welche auf Produktschäden beruhen, sofern und soweit diese Schäden durch Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden. Im Falle einer verschuldensabhängigen Haftung hat diese Klausel nur Wirksamkeit, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Befindet sich die Schadensursache im Verantwortungs- und Organisationsbereich des Lieferanten, so trägt dieser die Beweislast.
Der Lieferant hat in diesen Fällen alle anfallenden Kosten und Aufwendungen, inklusive der Kosten für Rückrufaktionen, Rechtsverfolgungen zu übernehmen.
6. Rechnung und Zahlung
6.1.
Rechnungen sind in doppelter Ausführung unter Angabe der Bestellnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale und vollständig im Sinne gesetzlicher Regelungen (UstG etc.) gesondert an unsere Geschäftsadresse zu senden, sie dürfen nicht der Lieferung beigefügt werden.
6.2.
Wurden keine anderen Vereinbarungen getroffen, so erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto nach Rechnungsempfang. Mit der Zahlung ist weder eine Anerkennung ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten wegen etwaiger Mängelansprüche verbunden. Bei fehlerhafter Lieferung/Leistung behalten wir uns vor, einen angemessenen Anteil des Rechnungsbetrages einzubehalten.
7. Abtretung
Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.
8. Vertraulichkeit, beigestellte Unterlagen und Gegenstände
8.1.
Alle Unterlagen und Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Angebotsfindung bzw. zur Durchführung des von uns erteilten Auftrages überlassen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Abschluss des Auftrages sind uns alle überlassenen Unterlagen/Gegenstände zurückzugeben. Dem Lieferanten überlassene Werkzeuge dürfen nur zur Herstellung/Bearbeitung der von uns bestellten Ware verwendet werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern und uns sämtliche Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer abzutreten.
8.2.
Alle im Zuge des Auftrags zugänglich gemachten/erworbenen geschäftlichen/technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht öffentlich bekannt sind, geheim zu halten und dürfen im Betrieb des Lieferanten nur den Personen zugänglich gemacht werden, die zur Herstellung/Bearbeitung der von uns bestellten Ware herangezogen werden. Diese Personen sind ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet.
8.3.
Waren, die nach unseren Unterlagen (Zeichnungen, Modelle etc.), oder mit Hilfe unserer Werkzeuge bzw. nachgebauten Werkzeugen hergestellt/bearbeitet worden, dürfen weder vom Lieferanten selbst verwendet noch dritten angeboten oder geliefert werden.
9. Allgemeine Bestimmungen
9.1.
Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
9.2.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
9.3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem gewollten wirtschaftlichen Erfolg der Parteien gleichkommt.
9.4.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Aue/Sachsen.
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