AGBs

Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Gebrüder Leonhardt GmbH & Co. KG Blema Kircheis

1.    Umfang der Lieferungen oder Leistungen
1.1.
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im folgenden „Lieferer“) oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
1.2.
Beinhaltet die Verpflichtung des Lieferers die Aufstellung von gelieferten Geräten oder Anlagen, sonstige Montagen oder die Durchführung von Wartungsarbeiten, so gelten ergänzend die Allgemeinen Montage- und Wartungsbedingungen.
1.3.
Der Lieferer behält sich die uneingeschränkten Eigentums- und Urheberrechte  an Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen ausdrücklich vor. Diese dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterlagen, die mit einem Angebot übergeben wurden, sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Auftragserteilung erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, mit der Ausnahme, dass sie solchen Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen hat.
1.4.
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.


2.    Preis
2.1.
Die Preise gelten, sofern nicht ein anderes vereinbart wurde, bei Lieferung ohne Aufstellung bzw. Montage ab Werk ausschließlich Verpackung, netto.
2.2.
Angebotspreise sind stets unverbindlich und freibleibend.


3.    Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Waren solange vor, bis alle Ansprüche, die ihm gegen den Besteller aus der entsprechenden Geschäftsverbindung zustehen, erfüllt worden. Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang  unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Sollte der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25 v.H. übersteigen, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.


4.    Zahlungsbedingungen
4.1.
Die anfallenden Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4.2.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.3.
Der Lieferer ist berechtigt, Anzahlungsrechnungen auf zu erbringende Leistungen zu stellen. Demnach sind Anzahlungen Vorschüsse auf das herzustellende Vertragswerk; der Lieferer ist Schuldner der Leistung.


5.    Fristen für Lieferungen oder Leistungen
5.1.

Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Punkt 1.1., Satz 2 gilt analog. Die Einhaltung der Frist ist bedingt durch den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu übergebenden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der entsprechenden Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen.
Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Frist in angemessener Weise verlängert.
5.2.
Die Frist gilt als eingehalten:
a,     bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls sich die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten;
b,    bei Lieferung mit Aufstellung bzw. Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
5.3.
Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist in angemessener Weise verlängert. 
Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen, als den eben genannten Gründen, kann der Besteller (sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist) eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung i.H.v. ½ v. H., maximal bis zur Höhe von insgesamt 5 v.H. vom Werte desjenigen Teils der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze i.H.v. 5 v. H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt  nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5.4.
Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers, so ist der Lieferer berechtigt, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld i.H.v. ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.


6.    Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
a,     Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite und mit bester Sorgfalt verpackte Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Der Versand erfolgt gemäß den Weisungen des Bestellers oder nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
b,     Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Besteller die Übernahme in den eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.
c,     Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers, die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.


7.    Entgegennahme
7.1.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
7.2.
Teillieferungen sind zulässig.


8.    Haftung für Mängel
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:
8.1.
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten –ohne Rücksicht auf Betriebsdauer- vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich angezeigt werden.
8.2.
Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten.
Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
8.3.
Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
8.4.
Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
8.5.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
8.6.
Die Mängelhaftung  bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8.7.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8.8.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.
8.9.
Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in den Punkten 8.1., 8.5., 8.8. gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
8.10.
Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
8.11.
Die Punkte 8.1.-8.10. gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge, Beratungen 
oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
8.12 
Gebrüder Leonhardt - Blema Kircheis übernimmt keine Haftung für die Rechtsmängelfreiheit und die Freiheit von anderen Mängeln der Produkte wie Dosendeckel, Dosen, Dosenkörper und dergleichen, die unter Verwendung der Maschinen und Werkzeuge von Gebrüder Leonhardt-Blema Kircheis mit den zugehörigen Fertigungsverfahren hergestellt wurden.


9.    Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
9.1.
Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:
Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadenersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze von 10 v. H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9.2.
Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von 5.3. Absatz 1, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit das Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

10.    Sonstige Schadenersatzansprüche 
Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt entsprechend für den Besteller.


11.    Gerichtsstand
11.1.
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.
11.2.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.


12.    Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine
Partei darstellen würde.

ALLGEMEINE MONTAGE- UND WARTUNGSBEDINGUNGEN DER GEBRÜDER LEONHARDT GMBH & CO. KG BLEMA KIRCHEIS

1. Geltungsbereich

Für alle Montage- und Serviceleistungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Montage- und Wartungsbedingungen ergänzend zu den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Auftraggebers verpflichten den Auftragnehmer nur, wenn und soweit er ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ein Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

2. Umfang der Montage- und Wartungsleistungen

2.1.

Die Montage einer vom Auftragnehmer gelieferten Ware erfolgt entsprechend der zwischen ihm und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung.Der Montageumfang richtet sich nach der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Verlegen und Anschließen der elektrischen Zuleitungen zum Schaltschrank, sowie Anschlüsse  für Gas und Druckluft sind von der Montage nicht umfasst.

2.2.

Service- bzw. Wartungsaufträge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien. Die resultierenden Wartungsarbeiten umfassen die Pflege und Kontrolle der errichteten Maschine bzw. Anlage insgesamt. Konkret erfolgt die Prüfung aller mechanischen und elektronischen Funktionen, die Prüfung der Steuerleistung, Funktionsprüfung in den Modulen, sowie die Analyse von Störungsmeldungen im Wartungszeitraum.

2.3.

Durch Störungen und Beschädigungen zwischen den Wartungsintervallen anfallende Reparaturen und Störungsbehebungen sind vom Servicevertrag nicht umfasst und werden nur gegen gesonderte Rechnung durchgeführt.Reparaturarbeiten, die den normalen Wartungsaufwand übersteigen und in Fällen, in denen gewaltsame Beschädigungen vorliegen, hat eine gesonderte Kostenerstattung von Einbauteilen zuzüglich Montagesatz zu erfolgen.

2.4.

Der Ersatz aller durch natürlichen Verschleiß unbrauchbar gewordener Teile ist nicht vom Servicevertrag gedeckt. Auch hier hat eine gesonderte Kostenerstattung für Material zuzüglich Montagesatz zu erfolgen.

2.5.

Die Monteure und Servicekräfte des Auftragnehmers sind nicht berechtigt, ihn rechtsgeschäftlich zu vertreten. Sie sind jedoch berechtigt, Ersatzteilbestellungen oder sonstige Bestellungen in seinem Namen entgegenzunehmen. Solche Bestellungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.

Montageleistungen werden dem Auftragnehmer wie folgt vergütet:

3.1.1.

Der Auftraggeber vergütet dem Auftragnehmer die Arbeitszeit einschließlich der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit am Einsatzort sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen. Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit.

3.1.2.

Gesondert werden die Kosten für Reisen, den Transport des Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks sowie die Auslösung für die Arbeitszeit und für Ruhe- und Feiertagsarbeit vergütet.

3.2.

Vergütungen und Kosten gemäß Punkt 3.1. werden als Dienstleistung sofort und ohne Abzug nach Rechnungserhalt zahlbar.

3.3.

Die für Wartungsarbeiten anfallenden Kosten/Gebühren werden gesondert zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart. Die Wartungskosten sind jeweils für 1 Jahr im Voraus zu entrichten. Der jeweilige Betrag ist zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, für das folgende Vertragsjahr zu zahlen. In den vereinbarten Wartungskosten sind Kosten für Anreise und Transport des erforderlichen Werkzeuges und Materials inbegriffen. Zusätzlich anfallende Kosten für Material (Punkte 2.3., 2.4.) sind nicht enthalten.

 

4. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig bereitzustellen:

4.1.

für die Montage- und Service- bzw. Wartungsarbeiten erforderliche Hilfskräfte;

4.2.

die zur Montage und Inbetriebnahme sowie für die Serviceleistungen des Auftraggebers erforderliche Materialien und Hilfsstoffe;

4.3.

die anschlussfertige Verlegung aller Zuleitungen;

4.4.

erforderliche Energie, Heizung und allgemeine Beleuchtung;

4.5.

bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene sanitäre Anlagen; im übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Besitzes seines Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

4.6.

Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

 

5. Verzögerung der Montage- und Serviceleistungen

Verzögert sich die Montage oder eine Serviceleistung ohne Verschulden des Auftragnehmers, insbesondere, weil der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus Punkt 4 nicht nachgekommen ist, hat dieser sämtliche durch Wartezeiten und/oder mehrfache Hin- und Rückfahrten des Montagepersonals entstandene Mehrkosten zu tragen. Wartezeiten werden gemäß Punkt 3.1. vergütet. Ein gleiches gilt, wenn die Ware des Auftragnehmers nicht unmittelbar nach Beendigung der Montage in Betrieb genommen wird.

 

6. Abschluss der Montage

6.1.

Im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Montage ist die Maschine/Anlage für eine Probezeit von 1 Stunde in Betrieb zu setzen. Der Auftraggeber hat dem Monteur über den ordnungsgemäßen Betrieb der Maschine/Anlage ein von ihm unterzeichnetes Protokoll zu übergeben.

6.2.

Im Übrigen hat der Auftraggeber dem Monteur die in dem Montagebericht aufgeführte Arbeitszeit und die Durchführung der Montage zu bestätigen. Der unterschriebene Stundennachweis ist Grundlage für die Rechnungsstellung.

 

7. Gewährleistung

7.1.

Mängel der Montage und/oder Serviceleistung beseitigt der Auftragnehmer kostenlos. Die Art der Fehlerbeseitigung legt er fest.

7.2.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Mängel oder Mangelfolgeschaden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fällt ein grobes Verschulden zur Last. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer in keinem Fall.

7.3.

Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für Mängel der Montage, die auf Eingreifen oder Anweisung des Auftraggebers oder Dritter beruhen.

 

8. Haftungsausschluss, Haftungsbegrenzung, Versicherungen

8.1.

Für Arbeiten des Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nur, soweit die Arbeiten mit der Lieferung seiner Ware, ihrer Montage oder seinen Serviceleistungen zusammenhängen oder soweit diese vom Auftraggeber veranlasst sind.

8.2.

Wenn und soweit die vorstehenden Bedingungen keine besonderen Vorschriften enthalten, ist ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fällt ein grobes Verschulden zur Last. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

8.3.

Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass für Sach- und Personenschäden seines Personals sowie für seine Hilfskräfte ausreichende Versicherungen abgeschlossen sind.

8.4.

Der Auftraggeber deckt das Risiko des Transportes für Geräte, Teile hiervon und Werkzeuge bei der Durchführung der Montage und Serviceleistungen ab.

 

9. Allgemeine Bestimmungen

9.1.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers. Dieser ist jedoch berechtigt, den allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu wählen.

9.2.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

9.3.

Ergänzend zu den vorstehenden Montage- und Wartungsbedingungen gelten sinngemäß die allgemeinen Lieferbedingungen der Gebr. Leonhardt GmbH & Co. KG Blema Kircheis.

9.4.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam bzw. lückenhaft sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Unwirksame Klauseln werden durch Regelungen ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommen und im Rahmen des rechtlich Möglichen liegen. 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gebrüder Leonhardt GmbH & Co. KG Blema Kircheis

1.      Allgemeines

1.1.      

Die folgenden Bestimmungen sind maßgebend für Bestellungen, die von uns abgegeben werden, sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender  Lieferbedingungen des Lieferanten, Lieferungen von Produkten oder Leistungen des Lieferanten annehmen oder bezahlen.

1.2.      

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an unsere Firma, bis neue Einkaufsbedingungen geltend gemacht werden.

1.3.

Bestätigt  der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang schriftlich, so sind wir jederzeit zum Widerruf berechtigt und nicht mehr an unseren Auftrag gebunden. Durch die Auftragsbestätigung garantiert der Lieferant, dass die bestellte Ware die von uns geforderte Beschaffenheit aufweist. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Zugang widerspricht. 

 

2.      Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1.

Bestellungen, Abschlüsse, Lieferabrufe und etwaige Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch per Datenfernübertragung bzw. Fax erfolgen.

2.2.

Mündliche Abreden/Vereinbarungen vor bzw. bei Vertragsschluss bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Ziffer 2.1. Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

2.3.

Mündliche Vereinbarungen/Nebenabreden nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.4.

Kostenvoranschläge sind verbindlich und sind nicht zu vergüten, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.

 

3.      Lieferung

3.1.

Abweichungen von unserer Bestellung sind nur nach unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

3.2.

Lieferbedingungen, Übernahme der Kosten für Verpackung, Fracht und Transport sowie Übernahme der Transportgefahr ist in jedem Einzelfall gesondert zu verhandeln.

3.3.

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des festgelegten Liefertermins bzw. der Lieferfrist ist der Eingang der Ware in unserem Hause.

3.4.

Hat der Lieferant die Aufstellung bzw. die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt er die anfallenden Kosten (Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeuges etc.).

3.5.

Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Drohen Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der  Einhaltung des vereinbarten Liefertermins oder andere Umstände, die den Lieferanten an der termingerechten Lieferung in der vertraglich vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant uns dies umgehend schriftlich, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

3.6.

Eine vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung bedeutet nicht den Verzicht auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen. 

3.7.

Teillieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

3.8.

Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

3.9.

Für gelieferte Software, einschließlich deren Dokumentation, die zum Lieferumfang gehört, haben wir das Recht zur Nutzung in gesetzlichem Umfang sowie die Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in einem für die vertragsgemäße Verwendung des Produktes erforderlichen Umfang. Sicherungskopien dürfen ohne vorherige Zustimmung/Vereinbarung erstellt werden.

 

4.      Garantie, Mängelhaftung

4.1.

Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware den für ihre Verwendung geltenden rechtlichen Bestimmungen und Richtlinien, dem neuesten Stand der Technik sowie unseren technischen Anforderungen und Spezifikationen entspricht. In Fällen, in denen Abweichungen von den Anforderungen/Spezifikationen erforderlich sind, muss der Lieferant unsere vorherige schriftliche Zustimmung einholen.

4.2.

Die gesetzlichen Regelungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

4.3.

Die Annahme der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, vor allem auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Tauglichkeit etc. Mängel, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges entdeckt werden können, zeigen wir dem Lieferanten unverzüglich nach Feststellung an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigen wir innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Kenntnis an.

4.4.

Entstehen uns als Folge der Lieferung des mangelhaften Vertragsgegenstandes Kosten (Material-, Wege-, Arbeits-, Transportkosten etc.), so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

4.5.

Müssen wir von uns hergestellte/verkaufte Produkte infolge der Mangelhaftigkeit der vom Lieferanten gelieferten Ware zurücknehmen; wurde aus diesem Grund uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in irgendeiner anderen Art und Weise deshalb in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff auf den Lieferanten vor. 

4.6.

Mängel der Lieferung/Leistung (auch das Nichterreichen garantierter Werte/Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften) hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich zu beseitigen. Die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung, Neulieferung) wählen wir. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nachbesserung nicht innerhalb einer von uns gesetzten Frist nach, so sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst einzuleiten bzw. von einem Dritten durchführen zu lassen. Kleinere Mängel können, im Rahmen unserer Schadensminderungspflicht, von uns selbst behoben werden, ohne dass dadurch die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

4.7.

Die Mängelhaftungszeit beträgt 24 Monate, soweit nicht ein anders vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe der bestellten Ware. Bei Maschinen, Anlagen etc. beginnt 

die Gewährleistungszeit ab Abnahme durch uns, dieser Termin wird schriftlich festgehalten. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware zu laufen.

 

5.      Produkthaftung

Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, welche auf Produktschäden beruhen, sofern und soweit diese Schäden durch Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden. Im Falle einer verschuldensabhängigen Haftung hat diese Klausel nur Wirksamkeit, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Befindet sich die Schadensursache im Verantwortungs- und Organisationsbereich des Lieferanten, so trägt dieser die Beweislast.

Der Lieferant hat in diesen Fällen alle anfallenden Kosten und Aufwendungen, inklusive der Kosten für Rückrufaktionen, Rechtsverfolgungen zu übernehmen.

 

6.      Rechnung und Zahlung

6.1.

Rechnungen sind in doppelter Ausführung unter Angabe der Bestellnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale und vollständig im Sinne gesetzlicher Regelungen (UstG etc.) gesondert an unsere Geschäftsadresse zu senden, sie dürfen nicht der Lieferung beigefügt werden.

6.2.

Wurden keine anderen Vereinbarungen getroffen, so erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto nach Rechnungsempfang. Mit der Zahlung ist weder eine Anerkennung ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten wegen etwaiger Mängelansprüche verbunden. Bei fehlerhafter Lieferung/Leistung behalten wir uns vor, einen angemessenen Anteil des Rechnungsbetrages einzubehalten.

 

7.      Abtretung

Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung   wirksam.

 

8.      Vertraulichkeit, beigestellte Unterlagen und Gegenstände 

8.1.

Alle Unterlagen und Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Angebotsfindung bzw. zur Durchführung des von uns erteilten Auftrages überlassen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Abschluss des Auftrages sind uns alle überlassenen Unterlagen/Gegenstände zurückzugeben. Dem Lieferanten überlassene Werkzeuge dürfen nur zur Herstellung/Bearbeitung der von uns bestellten Ware verwendet werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern und uns sämtliche Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer abzutreten.

8.2.

Alle im Zuge des Auftrags zugänglich gemachten/erworbenen geschäftlichen/technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht öffentlich bekannt sind, geheim zu halten und dürfen im Betrieb des Lieferanten nur den Personen zugänglich gemacht werden, die zur Herstellung/Bearbeitung der von uns bestellten Ware herangezogen werden. Diese Personen sind ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet.

8.3.

Waren, die nach unseren Unterlagen (Zeichnungen, Modelle etc.), oder mit Hilfe unserer Werkzeuge bzw. nachgebauten Werkzeugen hergestellt/bearbeitet worden, dürfen weder vom Lieferanten selbst verwendet noch dritten angeboten oder geliefert werden.

 

9.      Allgemeine Bestimmungen 

9.1.

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

9.2.

Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

9.3.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem gewollten wirtschaftlichen Erfolg der Parteien gleichkommt.

9.4.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Aue/Sachsen.